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§ 87 AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Datenübermittlung

§ 87.

(1) Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der Förderung der Kreislaufwirtschaft, der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß § 22 verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die datenschutzrechtlich Verantwortlichen der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.

(2) Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und für die Erfüllung unionsrechtlicher und internationaler Berichtspflichten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(3) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(4) Die Finanzbehörden haben die gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den §§ 25a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und 69 Abs. 5 die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.

(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Stammdaten der Register gemäß § 22 Abs. 1 zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abzugleichen.

(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002, das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, und das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Abfragen dürfen im Wege des Register- und Systemverbunds (RSV) nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, erfolgen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß § 22 Abs. 1 erforderlichen Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln.

(8) Die Übernahme von Daten in die Register gemäß § 22 Abs. 1 aus anderen Registern oder aus elektronischen Workflow-Systemen der Behörden und die Übermittlung von Daten in elektronische Workflow-Systeme der Behörden kann durch die Einrichtung von Schnittstellen erfolgen.

(9) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Statistiken, einschließlich der Qualitätsberichte, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 332 vom 09.12.2002 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 849/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik, ABl. Nr. L 253 vom 28.09.2010 S 2, zu erstellen und an Eurostat zu übermitteln.

(10) Die Zollbehörden sind – unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1020 – verpflichtet, zum Zweck der Marktüberwachung, Risikobewertung und Konformitätsbeurteilung der zuständigen Behörde Daten einschließlich personenbezogener Daten über den Import von Produkten gemäß einer Verordnung nach § 14 zu übermitteln.

(11) Für die Teilnahme an elektronischen Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz können – soweit eingerichtet – das Unternehmensserviceportal (USP) oder andere Portale der österreichischen Verwaltung genutzt werden. Diesfalls gelten die Regelungen des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, und die USP-Nutzungsbedingungenverordnung (USP-NuBeV), BGBl. II Nr. 34/2016, bzw. die Regelungen für das jeweils verwendete Portal.

(12) Die jeweils zuständige Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit die Abfrage der Daten in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den §§ 24a, 25a, 26, 27 und für Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie die Überwachung und Maßnahmen für gemäß §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen erforderlich ist:

  1. 1. aus dem Unternehmensregister (UR) gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Name, Sitz, Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (Registerzahl);
  2. 2. aus dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 6a des E-Government-Gesetzes, Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnadresse und Identifikationsnummer (Stammzahl);
  3. 3. aus dem Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gemäß § 6b des E-Government-Gesetzes, Name, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe, Identifikationsnummern (Stammzahl);
  4. 4. aus dem Zentralen Vereinsregister gemäß § 18 des Vereinsgesetzes 2002, Vereinsname, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Identifikationsnummer (ZVR-Zahl);
  5. 5. aus dem Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Firmenname, Firmenbuchnummer, Sitz und Geschäftsanschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum), Geschäftsführer, Gesellschafter;
  6. 6. aus dem Zentralen Personenstandsregister gemäß § 44 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und den Zeitpunkt des Todes der natürlichen Person;
  7. 7. aus dem Zentralen Melderegister gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift (Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz) sowie vergangene Wohnanschriften der letzten fünf Jahre (historisch), ZMR-Zahl; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991;
  8. 8. aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 365e Abs. 1 der Ge-werbeordnung 1994, Firmenname bzw. Familienname, Vorname bei Einzelunternehmern, GISA-Zahl, Sitz und Anschriften, vertretungsbefugte Organe (Vorname, Nachname, Anschrift, Funktionszeitraum);
  9. 9. aus der Insolvenzdatei gemäß § 256 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, Daten über die Eröffnung eines Konkursverfahrens;
  10. 10. aus der Grundstücksdatenbank gemäß § 2 des Grundbuchsumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 550/1980, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gericht, Grundstücksnummern, Grundstücksgröße, Grundstücksadresse, Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Adresse der Grundstückseigentümer, Reallasten, Dienstbarkeiten und sonstige dingliche Rechte;
  11. 11. aus dem Wasserbuch gemäß § 124 des WRG 1959 und dem Wasserinformationssystem Austria (WISA) gemäß § 59 des WRG 1959, Vorname, Nachname und Anschrift der Wasserberechtigten, vertretungsbefugte Organe, betroffene Gewässer, örtliche Bezeichnung und Liegenschaft mit der die wasserrechtliche Benutzung verbunden ist, Art und Umfang des Wasserrechts, Wassergenossenschaften;
  12. 12. aus dem Adress-Gebäude-Wohnungsregister (AGWR) gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, Adressen;
  13. 13. aus dem Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) gemäß § 80 Abs. 5 und § 251 Abs. 5 des BVergG 2018, Firmenname, Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift, vertretungsbefugte Organe (Geschäftsführer und Gesellschafter);
  14. 14. aus dem jeweiligen Fischereibuch, Fischereiberechtigte, Name des Gewässers und ortsübliche Benennung, betroffene Grundstücke, Begrenzung;
  15. 15. aus den elektronischen Registern gemäß § 22 die Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und die Daten gemäß § 22a Abs. 1 und Abs. 7.

(13) Der Landeshauptmann ist, soweit dies in Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und im Rahmen der Kontrolle von Erlaubnissen gemäß den §§ 25a Abs. 3, 4, 6, 6a und 7 sowie 26 Abs. 1 Z 1 und 6 AWG 2002 erforderlich ist, zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt:

  1. 1. aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194a des Finanzstrafgesetzes, Daten über nicht getilgte finanzstrafrechtliche Verurteilungen;
  2. 2. aus dem Strafregister gemäß Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, die Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen;
  3. 3. aus der automationsunterstützen Führung von Verwaltungsstrafverfahren (VStV) gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, Daten über nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen.

Schlagworte

Meldepflicht, Genehmigungsverfahren, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40263181

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