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§ 6b E-GovG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2023

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

§ 6b.

(1) Das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener im Sinne des § 2 Z 7 und dokumentiert bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse in elektronischer Form. Eintragungen ins ERsB haben keine konstitutive Wirkung.

(2) Die Führung des ERsB ist Aufgabe der Stammzahlenregisterbehörde. Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder durch eine Institution, die unmittelbar durch Gesetz, Verordnung oder völkerrechtlichen Vertrag eingerichtet ist oder der dadurch Rechtspersönlichkeit zuerkannt wurde, für

  1. 1. sich,
  2. 2. ihre Teilorganisationen,
  3. 3. die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,
  4. 4. Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde.

(3) Das ERsB ist in Bezug auf Betroffene, die keine natürlichen Personen sind und ausschließlich in Bezug auf die Vor- und Nachnamen ihrer vertretungsbefugten natürlichen Personen hinsichtlich des aktuellen Datenbestands als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.

(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat Eintragungen, zu denen ihr Änderungen bekannt werden, richtig zu stellen oder inaktiv zu setzen. Ersetzte oder inaktive Eintragungen sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesem Bundesgesetz angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von dreißig Jahren.

(5) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E‑GovG) versehenen Auszug der aktuellen Daten aus dem Register elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register ist die Eintragungsstelle klar ersichtlich zu machen und ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB nicht konstitutiv ist.

EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 119/2022

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40245826

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