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§ 14 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

§ 14 Abs. 4 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10).

4. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung Allgemeines

§ 14.

(1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen

  1. 1. ehrenamtlich,
  2. 2. berufsmäßig oder
  3. 3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

  1. 1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
  2. 2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.

(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.

(4) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.

Schlagworte

Berufsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40221519

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