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§ 32 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

2. Abschnitt

Ausbildung zum Rettungssanitäter Allgemeines

§ 32

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.

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