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§ 50 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

8. Abschnitt

Fortbildungen und Rezertifizierungen Fortbildung

§ 50

(1) Sanitäter sind verpflichtet, zur

  1. 1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
  2. 2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

    innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.

(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.

(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)