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§ 13 SanG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Notfallkompetenzverordnung

§ 13.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027454