§ 43 Abs. 3 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10).
6. Abschnitt
Berufsausbildung Berufsmodul
§ 43.
(1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
- 1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
- 2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- 3. Dokumentation.
(3) Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40221521
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)