§ 16
(1) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom Bund vorgeschossenen Beträge ist die dem Eigentümer zustehende Vergütung einzubehalten, doch müssen ihm die zur Bezahlung der von der Liegenschaft zu entrichtenden öffentlichen Abgaben (§ 2 Abs. 1 Buchstabe c, Mietengesetz) und der Versicherungsprämien erforderlichen Beträge, falls er aber im Zeitpunkt der Inanspruchnahme im eigenen Hause gewohnt hat, ein Drittel des für seine Wohnung gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages verbleiben. Die für das gesetzliche Reinigungsgeld und für Betriebskosten bestimmten Beträge dürfen nicht einbehalten werden.
(2) Zur Deckung der gemäß § 15 Abs. 2 vom Bund vorgeschossenen Beträge ist ferner der dem Mieter gemäß § 3 Buchstabe c zustehende Teil der Vergütung einzubehalten, jedoch mit der Maßgabe, daß ihm ein Drittel des gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages verbleibt.
(3) Vorschüsse, die bei Rückgabe des Hauses an den Eigentümer unberichtigt aushaften, sind auf eine Entschädigung, die ihm für Schäden infolge der Inanspruchnahme nach Maßgabe besonderer Vorschriften zuerkannt wird, anzurechnen. Ein dadurch nicht gedeckter Rest ist vom Eigentümer in monatlichen Raten in der Höhe des Betrages abzustatten, der gemäß Abs. 1 einbehalten werden konnte.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 können auch Kosten für Arbeiten der im § 15 Abs. 1 bezeichneten Art, die vom Bund vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bezahlt worden sind, einbehalten oder angerechnet werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, insoweit die Instandhaltungsarbeiten infolge außerordentlicher Abnützung durch die Besatzungsmacht notwendig geworden sind.
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