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§ 6 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

ABSCHNITT II.

Höhe der Vergütung.

§ 6

(1) Für Wohnungen und einzelne Wohnungsbestandteile sowie für Geschäftsräume ist als Vergütung ein nach der Nutzfläche bemessener Bauschbetrag zu leisten. Außerdem hat derjenige, der zur Leistung der Vergütung verpflichtet ist, das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten – mit Ausnahme der Versicherungsprämien und der Kosten für die im § 15 Abs. 1 genannten Arbeiten, soweit sie Betriebskosten sind – zu bezahlen.

(2) Bei Ermittlung der Nutzfläche sind nicht für Wohnzwecke ausgebaute Dachboden- und Kellerräume sowie Balkone, Terrassen und Treppen (Stiegenhäuser und allgemein zugängliche Gänge) nicht zu berücksichtigen. Vorzimmer und sonstige Vorräume sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 10 v. H. der gesamten Nutzfläche nicht übersteigen.

(3) Als Bauschbetrag gebührt für jeden Quadratmeter Nutzfläche monatlich (Quadratmetersatz):

  

Ortsklasse

  

I

II

a)

für gut ausgestattete Häuser ………………………………….

S 6.-

S 5.-

b)

für einfach ausgestattete Häuser ……………………………..

S 5.-

S 4.50

    
    
    
     

Nähere Richtlinien zu a und b können durch Kundmachung festgesetzt werden.

(4) In die Ortsklasse I fallen Häuser in den Landeshauptstädten sowie in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern; in die Ortsklasse II Häuser in Orten bis zu 10.000 Einwohner. Mit Kundmachung können Kurorte und andere Orte, die für den Fremdenverkehr von Bedeutung sind, ohne Rücksicht auf die Einwohnerzahl in die Ortsklasse I eingestuft werden.

(5) Mit Kundmachung können für Lagerräume sowie für Räume, deren Mietwert infolge ihrer Lage oder Beschaffenheit geringer ist (Baracken, Gemeinschaftsunterkünfte, Mansarden-, Tiefparterräume u. dgl.), im Verhältnis zu den Ansätzen des Abs. 3 niedrigere Quadratmetersätze festgesetzt werden.

(6) Für Garagen ist monatlich eine Vergütung von 80 S je Einstellplatz für einen Personenkraftwagen zu leisten.

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