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§ 7 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 7

(1) Für die Inanspruchnahme der gesamten Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände) in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen ist – unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 2 – als Vergütung für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu leisten:

Ausstattungsstufe

Wohnräume

Küche

Vor- u. Nebenräume

 

über 15 m2

bis 15m2

  

I. ...............

S 60.-

S 45.-

S 30.-

S 15.-

II. ...............

S 50.-

S 35.-

S 20.-

S 10.-

III. ...............

S 30.-

S 20.-

S 15.-

S 5.-

Die Einrichtung von nicht für Wohnzwecke ausgebauten Dachboden- und Kellerräumen, ferner von Speise- und Bügelkammern, Waschküchen und Klosetträumen bleibt unberücksichtigt.

(2) In die Stufe I sind sehr gut eingerichtete Räume, in die Stufe II Räume mit durchschnittlicher Einrichtung und in die Stufe III Räume mit einfacher Einrichtung einzureihen.

(3) Bei der Beurteilung, ob die Einrichtung eines Raumes vollständig ist, sind die in anderen Räumen des Hauses, einschließlich der Dachboden- und Kellerräume, abgestellten zweckentsprechend verwendbaren Einrichtungsgegenstände zu berücksichtigen. Über die üblicherweise zur vollständigen Einrichtung eines Raumes gehörenden Gegenstände können Richtlinien kundgemacht werden.

(4) Bei nicht vollständiger Einrichtung eines Raumes ist ein angemessener Teil des Bauschbetrages zu leisten.

Stichworte