vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 8

(1) Für die Inanspruchnahme von Gegenständen, deren Vergütung nicht im § 7 geregelt ist, ist für jedes Jahr eine Vergütung von 2 v. H. bis 12 v. H. des gemeinen Wertes zu leisten. Der Hundertsatz richtet sich nach der erfahrungsgemäß eintretenden Wertminderung bei ordentlichem Gebrauch des Gegenstandes und ist innerhalb des angegebenen Rahmens mit dem Eineinhalbfachen der jährlichen Wertminderung zu bemessen.

(2) Abs. 1 findet auch Anwendung auf Gegenstände in Wohnungen oder einzelnen Wohnungsbestandteilen, sofern die Gegenstände selbständig in Anspruch genommen wurden oder aus Räumen stammen, die nicht mehr in Anspruch genommen sind.

(3) Durch Kundmachung kann für einzelne Gruppen von Gegenständen der im Rahmen des Abs. 1 anzuwendende Hundertsatz festgesetzt werden.