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§ 3 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 3

Anspruchsberechtigt nach diesem Bundesgesetz ist:

  1. a) der Eigentümer der in Anspruch genommenen Sachen, sofern unter Buchstabe b und c nicht anderes bestimmt ist,
  2. b) der Unternehmer, wenn ein Betrieb in Anspruch genommen ist,
  3. c) der Mieter und der Hauseigentümer je zur Hälfte hinsichtlich des gemäß § 6 bemessenen Bauschbetrages, wenn Wohnungen oder einzelne Wohnungsbestandteile in Anspruch genommen sind, die bereits zu Beginn der Inanspruchnahme vermietet waren.