§ 2
Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, Liegenschaften und Räume einschließlich der darauf oder darin befindlichen Gegenstände.
§ 2
Sachen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, Liegenschaften und Räume einschließlich der darauf oder darin befindlichen Gegenstände.