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§ 15 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

Instandhaltung.

§ 15

(1) Der Bund kann an Häusern, für deren Inanspruchnahme er gemäß § 14 Abs. 1 Vergütung zu leisten hat, Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen, wenn sie der Behebung ernster Schäden im Sinne des § 6 Abs. 1 letzter Satz des Mietengesetzes dienen. Der Bund kann ferner Arbeiten zur Behebung ernster Schäden an Heizungs- und Aufzugsanlagen, zur Herstellung eines behördlich angeordneten Anschlusses an ein Kanalsystem sowie zur Umstellung bestehender Steig- und Verteilleitungen auf eine neue Art des elektrischen Stromes durchführen lassen.

(2) Der Bund kann die für die Durchführung von Arbeiten der im Abs. 1 genannten Art erforderlichen Beträge vorschießen.

(3) Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, muß der Eigentümer vor der Durchführung größerer Arbeiten gehört werden; nach Tunlichkeit ist ihm Gelegenheit zu geben, die Arbeiten selbst durchführen zu lassen.

(4) Hat der Bund Arbeiten durchführen lassen, so hat er dem Eigentümer eine Abrechnung zu übersenden und ihm über Verlangen in die Belege Einsicht zu gewähren.

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