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§ 14 Vergütungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1955

§ 14

(1) Nimmt der Bund für die Inanspruchnahme einer Sache von einer Besatzungsmacht Zahlungen entgegen, so hat er den im § 3 genannten Personen für die auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Zeiträume, auf die sich die Zahlungen beziehen, Vergütung nach Abschnitt II zu leisten und das gesetzliche Reinigungsgeld und die Betriebskosten (§ 6 Abs. 1 letzter Satz) zu bezahlen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob eine Inanspruchnahme auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften erfolgt ist oder nicht.

(2) Einen Anspruch auf Vergütung nach Abs. 1 haben nicht:

  1. a) das Deutsche Reich und die ehemaligen Reichsgaue;
  2. b) juristische Personen, an denen das Deutsche Reich unmittelbar mit wenigstens 75 v. H. oder mittelbar mit 100 v. H. beteiligt ist.

(3) Gebietskörperschaften als Eigentümer in Anspruch genommener Sachen, sofern diese vor der Inanspruchnahme von Dienststellen verwendet wurden, die vorwiegend in Vollziehung behördlicher Aufgaben tätig sind, haben nur Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe und im Ausmaß der Zahlungen der Besatzungsmächte.

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Zahlungspflicht des Bundes gemäß Abs. 1 ein, so hat dies das Bundesministerium für Finanzen unverzüglich durch Kundmachung zu verlautbaren. In der Kundmachung ist der Zeitpunkt anzugeben, in dem die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß Abs. 1 eingetreten sind. Hievon hat die Finanzlandesdirektion die Anspruchsberechtigten soweit ihre Anschrift bekannt ist oder durch Anfrage bei der Meldebehörde festgestellt werden kann, unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 zu benachrichtigen.