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Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2019

1. Das Übereinkommen wurde gemäß seinem Art. 18 Abs. 4 ab 11.7.2001 angewendet. 2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

Die im Anhang zu BGBl. III Nr. 143/2001 kundgemachten Erklärungen sind in § 0 dokumentiert.

§ 0

Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kurztitel

Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 143/2001

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.11.2019

Unterzeichnungsdatum

27.09.1996

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

1. Das Übereinkommen wurde gemäß seinem Art. 18 Abs. 4 ab 11.7.2001 angewendet.

2. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DIE AUSLIEFERUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION

StF: BGBl. III Nr. 143/2001 (NR: GP XXI RV 273 und Zu 273 AB 374 S. 44. BR: AB 6279 S. 670.)

Änderung

BGBl. III Nr. 255/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 80/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 36/2004 (NR: GP XXII RV 370 AB 439 S. 56 . BR: 7002 AB 7033 S. 707.)

BGBl. III Nr. 79/2006 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 187/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 190/2019 (K über IDAT)

BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19 . BR: AB 10290 S. 904 .)

[CELEX-Nr. 32016L0680 , 32016L0800 , 32016L1919 ]

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Belgien III 255/2001, III 190/2019 *Dänemark III 143/2001, III 190/2019 *Deutschland III 143/2001, III 190/2019 *Estland III 79/2006, III 190/2019 *Finnland III 143/2001, III 190/2019 *Frankreich III 79/2006, III 190/2019 *Griechenland III 79/2006, III 190/2019 *Irland III 79/2006, III 190/2019 *Italien III 187/2019, III 190/2019 *Lettland III 79/2006, III 190/2019 *Litauen III 79/2006, III 190/2019 *Luxemburg III 255/2001, III 190/2019 *Niederlande III 143/2001, III 187/2019, III 190/2019 *Polen III 187/2019, III 190/2019 *Portugal III 143/2001, III 190/2019 *Schweden III 255/2001, III 190/2019 *Slowenien III 187/2019, III 190/2019 *Spanien III 143/2001, III 190/2019 *Vereinigtes Königreich III 80/2002, III 190/2019 *Zypern III 79/2006, III 190/2019

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Vorbehalten, Erklärungen und Mitteilung der Republik Österreich wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen in seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, gälischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Textfassung dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 190/2019)

Gemeinsame Erklärung zum Asylrecht

Die Mitgliedstaaten erklären, daß dieses Übereinkommen das Asylrecht, wie es durch ihre jeweiligen Verfassungen anerkannt ist, sowie die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, ergänzt durch das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen und durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch diese Mitgliedstaaten unberührt läßt.

Erklärung Dänemarks, Finnlands und Schwedens
zu Artikel 7 des Übereinkommens

Dänemark, Finnland und Schweden bekräftigen, dass sie – wie im Laufe der Verhandlungen über ihren Beitritt zu den Schengener Übereinkommen mitgeteilt – ihre Erklärungen nach Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens gegenüber den anderen Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung sicherstellen, nicht als Grund für die Verweigerung der Auslieferung von Staatsangehörigen nichtnordischer Staaten geltend machen werden.

Erklärung zum Begriff „Staatsangehörige“

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten, das Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen auf die Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 des genannten Übereinkommens anzuwenden.

Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 des vorliegenden Übereinkommens eingegangen.

Erklärung Griechenlands zu Artikel 5

Griechenland legt Artikel 5 unter dem Blickwinkel von dessen Absatz 3 aus. Bei dieser Auslegungsweise wird die Einhaltung der Bestimmungen der griechischen Verfassung gewährleistet, welche

  1. die Auslieferung eines Ausländers, der wegen seines Einsatzes für die Freiheit verfolgt wird, ausdrücklich verbieten und
  2. zwischen politischen und sogenannten gemischten strafbaren Handlungen unterscheiden, für die eine andere Regelung als für politische strafbare Handlungen gilt.

Erklärung Portugals betreffend die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist

Portugal, das einen Vorbehalt zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen von 1957 eingelegt hat, wonach es die Auslieferung in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung mit einer lebenslangen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, nicht bewilligt, erklärt, daß es die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer derartigen Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung bedroht ist, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der portugiesischen Verfassung in der Auslegung durch das portugiesische Verfassungsgericht nur dann bewilligt, wenn es die von dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenen Zusicherungen für ausreichend erachtet, wonach dieser nach seinen Rechtsvorschriften und gemäß seiner Strafvollstreckungspraxis alle Vollstreckungserleichterungen fördert, die zugunsten der auszuliefernden Person vorgesehen werden können.

Portugal bekräftigt die Gültigkeit der Verpflichtungen, die es im Rahmen der geltenden internationalen Übereinkünfte, denen es angehört, und insbesondere im Rahmen des Artikels 5 des Übereinkommens über den Beitritt Portugals zum Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen eingegangen ist.

Erklärung des Rates zu den Folgemaßnahmen

Der Rat erklärt,

  1. a) daß er es für zweckmäßig hält,
  2. die Umsetzung dieses Übereinkommens,
  3. das Funktionieren dieses Übereinkommens nach dessen Inkrafttreten,
  4. die Befugnis der Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieses Übereinkommens eingelegten Vorbehalte im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen zu ändern oder sie aufzuheben,
  5. das Funktionieren der Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in genereller Hinsicht anhand der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen regelmäßig zu überprüfen;
  6. b) daß er ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens die Frage einer Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften prüfen wird.

Vorbehalt
der Republik Österreich zu Artikel 3 Abs. 1 gemäß Artikel 3 Abs. 3

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Handlung nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist.

Vorbehalt
der Republik Österreich zu Artikel 5 Abs. 1 gemäß Artikel 5 Abs. 2

Die Republik Österreich erklärt, Artikel 5 Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und solchen strafbaren Handlungen anzuwenden, die den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen, dem in Artikel 3 Abs. 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Vorbehalt
der Republik Österreich zu Artikel 7 Abs. 1 gemäß Artikel 7 Abs. 2

Gemäß § 12 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes ist die Auslieferung österreichischer Staatsbürger unzulässig. Diese Bestimmung steht im Verfassungsrang. Österreich wird daher die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen.

Erklärung
der Republik Österreich gemäß Artikel 11

Die Republik Österreich erklärt, in ihren Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 als erteilt anzusehen, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Erklärung
der Republik Österreich gemäß Artikel 14

Die Republik Österreich erklärt, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden, bei denen das Auslieferungsverfahren anhängig ist, unmittelbar um die in Art. 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme dieser ergänzenden Unterlagen sind in Österreich die Landesgerichte zuständig.

Erklärung
der Republik Österreich gemäß Artikel 18 Abs. 4

Die Republik Österreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, neunzig Tage nach Hinterlegung der Erklärung anwendbar wird.

Mitteilung
der Republik Österreich gemäß Artikel 13 Abs. 2

Zentrale Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 ist das Bundesministerium für Justiz.

Die Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 12. April 2001 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen und hiebei Erklärungen gemäß dessen Art. 18 Abs. 4 abgegeben:

Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, Finnland, Niederlande, Portugal, Spanien.

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hat ferner mitgeteilt, dass das Übereinkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 4 zwischen den genannten Staaten und Österreich ab 11. Juli 2001 anwendbar wird.

Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. weitere Erklärungen abgegeben:

Belgien

Vorbehalt zu Artikel 3:

Belgien behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 nicht anzuwenden.

Vorbehalt zu Artikel 7:

Die Auslieferung der Staatsangehörigen wird nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

  1. Die Möglichkeit der Auslieferung wird auf die Auslieferung zu Zwecken der Strafverfolgung beschränkt.
  2. Der ersuchende Mitgliedstaat muss vor der Auslieferung der Überstellung der Person, die ausgeliefert werden soll, nach Belgien zustimmen, damit diese dort ihre Strafe verbüßen kann, falls eine Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel der Sicherung und Besserung verhängt wird; dabei gelangen die geltenden Bestimmungen über den zwischenstaatlichen Transfer von verurteilten Personen, einschließlich der Zustimmung der verurteilten Person, zur Anwendung.
  3. Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Vorbehalt zu Artikel 12:

Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden in Bezug auf Belgien weiterhin Anwendung.

Erklärung zu Artikel 13 Absatz 2:

Die zentrale Behörde ist das Justizministerium, Direction générale de la légalisation pénale et des droits de l’homme, Service des cas individuels en matière de coopération judiciaire internationale.

Erklärung zu Artikel 14:

In Belgien sind die folgenden Justizbehörden für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen im Anschluss an ein Auslieferungsersuchen zuständig:

  1. die Staatsanwaltschaften erster Instanz (parquets de première instance),
  2. die nationalen Richter und Staatsanwälte (magistrats nationaux).

Dänemark

Zu Artikel 3 Absatz 3:

Das Auslieferungsersuchen kann abgelehnt werden, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlungen nach dänischem Recht keine strafbaren Handlungen sind, auch wenn diese Handlungen nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen und eine Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten zur Folge haben können und die Verabredung einer strafbaren Handlung oder die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung mit dem Ziel erfolgt sind, eine oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten strafbaren Handlung zu begehen.

Zu Artikel 5 Absatz 2:

Artikel 5 Absatz 1 wird nur auf strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf solche strafbare Handlungen angewandt, die gemäß der Beschreibung in Artikel 3 Absatz 4 von Verhaltensweisen dieser Art den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllen können und darauf ausgerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

Zu Artikel 7 Absatz 2:

Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, dänischer Staatsangehöriger ist.

Zu Artikel 12 Absatz 2:

Was Dänemark betrifft, so ist Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar, es sei denn, die ausgelieferte Person hat sich bei der Abgabe ihres Einverständnisses zur Auslieferung von Dänemark in einen anderen Mitgliedstaat damit einverstanden erklärt, auf Grund von anderen als den ihre Auslieferung begründenden und vor dieser begangenen strafbaren Handlungen gerichtlich verfolgt und an einen dritten Mitgliedstaat weitergeliefert zu werden, oder aber die ausgelieferte Person hat der Weiterlieferung bei einer Gerichtsverhandlung in dem Mitgliedstaat, in den sie ausgeliefert wurde, zugestimmt.

Zu Artikel 13 Absatz 2:

Für Dänemark ist die benannte Behörde das Justizministerium, 1216 Kobenhavn K, Slotsholmsgade 10.

Zu Artikel 14 Absatz 1:

Die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine an Dänemark gerichtete Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgegeben haben, können die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden Dänemarks, die für das gegen die auszuliefernde Person geführte Strafverfahren zuständig sind, unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen.

Zu Artikel 14 Absatz 2:

Was Dänemark betrifft, so sind für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der in Artikel 14 Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlagen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft zuständig. Laut Prozessordnung umfasst die Staatsanwaltschaft das Justizministerium, den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwälte, den Reichspolizeichef in Kopenhagen und die Polizeipräsidenten.

Deutschland

Zu Artikel 7:

Die Auslieferung eines Deutschen aus der Bundesrepublik Deutschland an das Ausland ist nach Artikel 16 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zulässig und muss daher in jedem Fall abgelehnt werden.

Zu Artikel 11:

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

Zu Artikel 13:

Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sind der Bundesminister der Justiz und die Justizminister und -senatoren der Länder. Für den Empfang und die Übermittlung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Unterlagen per Telekopie ist jedoch nur der Bundesminister der Justiz als zentrale Behörde anzusehen.

Zu Artikel 14:

Die Bundesregierung erklärt, dass in den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, Ersuchen um Ergänzung der Unterlagen gemäß Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsüberkommens unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden übermittelt und beantwortet werden können. So weit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchte Staat ist, sind für Anforderung und Entgegennahme ergänzender Unterlagen die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten zuständig. Soweit die Bundesrepublik Deutschland der um Auslieferung ersuchende Staat ist, sind für Anforderung und Übermittlung ergänzender Unterlagen der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof, die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten zuständig. Das Ersuchen um Auskunft ist unmittelbar an die Strafverfolgungsbehörde zu richten, welche die Auslieferung im Einzelfall betreibt.

Estland

Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:

  1. 1. Die zentrale Behörde nach Art. 13 des Übereinkommens ist das Ministerium der Justiz.
  2. 2. Die Republik Estland wendet nach Art. 12 des Übereinkommens weiterhin Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens an.

Finnland

Artikel 7 Absatz 2:

Finnland lässt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nur unter folgenden Bedingungen zu:

Ein finnischer Staatsangehöriger kann nach dem Ermessen des Justizministeriums in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke eines Gerichtsverfahrens wegen einer strafbaren Handlung ausgeliefert werden, die nach dem finnischen Recht mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren Haft bedroht ist, wenn sie in Finnland unter ähnlichen Umständen begangen wird.

Voraussetzung für die Auslieferung ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat sich verpflichtet, unmittelbar nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, den ausgelieferten finnischen Staatsangehörigen für den etwaigen Vollzug einer Freiheitsstrafe nach Finnland zurückzuführen, wenn der Verurteilte seine Zustimmung zum Vollzug der Strafe in Finnland gegeben hat.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf weder wegen einer politischen strafbaren Handlung noch wegen einer strafbaren Handlung, die in Finnland, auf einem finnischen Schiff – während es sich auf hoher See befand – oder in einem finnischen Luftfahrzeug begangen wurde, ausgeliefert werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf ohne Einwilligung des Justizministeriums wegen keiner anderen als der im Auslieferungsersuchen genannten strafbaren Handlung angeklagt oder bestraft werden.

Ein finnischer Staatsangehöriger darf nicht an einen anderen Staat weitergeliefert werden.

Artikel 12 Absatz 2:

Finnland wendet Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf die Weiterlieferung an, es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, ihre Zustimmung zur Weiterlieferung gegeben hat.

Artikel 13 Absatz 2:

Die zentrale Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 ist in Finnland das Justizministerium.

Artikel 14:

Die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen kann nach Maßgabe von Artikel 14 unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden erfolgen. In Finnland sind das Justizministerium, die nationale Kriminalpolizei und der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 14 des Übereinkommens für die Anforderung, die Übermittlung und die Entgegennahme der ergänzenden Unterlagen zuständig.

Frankreich

Zu Art. 5:

Frankreich erklärt gemäß Abs. 2 und unter Beachtung der gemeinsamen Erklärung zum Asylrecht, dass es Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gemäß den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977 und allen Formen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf die Begehung dieser strafbaren Handlungen anwendet.

Zu Art. 7:

Frankreich erklärt, dass es eigene Staatsangehörige nicht zur Verbüßung einer Strafe ausliefert, die von einem Gericht des ersuchenden Staates verhängt wurde. Es bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung in dem betreffenden Staat vorbehaltlich der Gegenseitigkeit und – im Falle der Verurteilung der auszuliefernden Person zu einer Freiheitsstrafe – unter der Bedingung, dass die betreffende Person – sofern sie dies nicht ablehnt – in das Hoheitsgebiet der französischen Republik verbracht wird, um dort ihre Strafe zu verbüßen.

Zu Art. 12:

Frankreich erklärt in Übereinstimmung mit Abs. 2, dass Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, sofern nicht die betroffene Person der Auslieferung zustimmt und ausdrücklich auf ihr Recht des Grundsatzes der Spezialität gemäß Art. 7 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzichtet oder wenn die Person der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Zu Art. 13:

Frankreich benennt die Direktion „Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen“ (Direction des affaires criminielles et des graces) beim Justizministerium als zentrale Behörde, die die Auslieferungsersuchen und die in diesem Artikel genannten sonstigen Unterlagen und Schriftstücke in Empfang nimmt und übermittelt.

Griechenland

Zu Art. 5 Abs. 2:

Griechenland wendet Art. 5 Abs. 1 nur an in Bezug auf:

  1. –) die Straftaten gemäß Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Bekämpfung des Terrorismus und
  2. –) die Straftaten Verschwörung oder Zusammenschluss – die der Beschreibung der in Art. 3 Abs. 4 beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen – zur Begehung einer oder mehreren Straftaten gemäß Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Bekämpfung des Terrorismus.

Zu Art. 6 Abs. 3:

Griechenland gewährt die Auslieferung im Zusammenhang mit einem Steuerdelikt nur für Taten oder Unterlassungen, die eine Straftat im Zusammenhang mit der Besteuerung, der Mehrwertsteuer oder Zöllen darstellt.

Zu Art. 7 Abs. 2:

Griechenland gewährt keine Auslieferung seiner Staatsangehörigen.

Zu Art. 12 Abs. 2:

Griechenland wird weiterhin Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens anwenden, mit der Ausnahme, dass die betroffene Person, die der Auslieferung zugestimmt hat, aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung auf den Vorteil des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

Zu Art. 13 Abs. 1:

Gemäß diesem Artikel wird als zentrale Behörde das Ministerium für Justiz benannt.

Irland

Irland behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden. Irland erklärt, dass es Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Straftaten gemäß lit. a und lit. b von Abs. 2 des genannten Artikels anwendet. Irland erklärt, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen gewährt, jedoch nur auf Basis der Gegenseitigkeit. Gemäß Art. 13 Abs. 1 hat Irland den Minister für Justiz, Gleichheit und Gesetzesreform als zentrale Behörde für die Zwecke dieses Übereinkommens benannt.

Italien

„Die Italienische Republik erklärt, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.“

„Die Italienische Republik bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.“

„Die Italienische Republik erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.“

„Zentrale Behörde im Sinne des Artikels 13 ist das Ministerium der Justiz.“

Lettland

  1. 1. Die Republik Lettland erklärt, dass sie Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf die strafbaren Handlungen der Verabredung oder der Beteiligung an einer oder mehreren strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus anwenden wird.
  2. 2. Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens, dass sie sich das Recht vorbehält, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht zu bewilligen.
  3. 3. Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens, dass in den Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.
  4. 4. Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 13 Abs. 1 dieses Übereinkommens, dass sie die Staatsanwaltschaft, General Office, als zentrale Behörde benennt.

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein hat sich aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 160 vom 18.6.2011 S. 3) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet.

Erklärung und Mitteilung Liechtensteins zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 14. Jänner 2009:

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3

„Gemäß Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“

Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2

„Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“

Litauen

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass das Ministerium für Justiz und das Amt des Generalstaatsanwaltes die zentralen Behörden zur Ausübung der im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Funktionen sind. Gemäß Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass wenn das Übereinkommen zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Litauen zur Europäischen Union noch nicht in Kraft ist, das Übereinkommen im Verhältnis der Republik Litauen zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhaltes abgegeben haben, anwendbar ist.

Luxemburg

Erklärungen:

1. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 erfüllt sind, wenn die Beteiligung der auszuliefernden Person neben den Bedingungen der Artikel 66 und 67 jene der Artikel 324 und 324b des Strafgesetzbuches oder jene des Artikels 11 des geänderten Gesetzes vom 19. Februar 1973 über den Verkauf medikamentöser Stoffe und die Bekämpfung der Drogensucht erfüllt.

2. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es Artikel 5 Absatz 1 nur anwendet im Zusammenhang mit

  1. a) strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und
  2. b) den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen.

3. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

4. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass es die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt und in den Beziehungen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens den im Rahmen der Artikel 6 und 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eingelegten Vorbehalt bzw. die abgegebene Erklärung aufrecht erhält.

5. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Luxemburg, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin anwendbar sind, es sei denn, dass die ausgelieferte Person gemäß dem vorliegenden Übereinkommen ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

6. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt Luxemburg, dass das Ministerium der Justiz beauftragt wird, im Großherzogtum Luxemburg die Aufgabe einer zentralen Behörde im Sinne von Artikel 13 des am 27. September 1996 unterzeichneten Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wahrzunehmen.

7. Gemäß Artikel 14 erklärt Luxemburg, dass in den Beziehungen Luxemburgs zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten gegebenenfalls unmittelbar den Generalstaatsanwalt um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Artikel 12 des Benelux-Übereinkommens über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können. Wenn Luxemburg der ersuchte Staat ist, können der Minister der Justiz, der Generalstaatsanwalt sowie die mit dem Auslieferungsverfahren befassten Justizbehörden solche ergänzenden Unterlagen beantragen.

Niederlande

1. Vorbehalt zu Artikel 3:

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 3, dass Artikel 3 Absatz 1 nicht angewandt wird.

2. Vorbehalt zu Artikel 5:

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 5 Absatz 2, dass Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstaben a und b angewandt wird.

3. Vorbehalt zu Artikel 7:

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2, dass die Niederlande die Auslieferung oder Durchlieferung niederländischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung einer Strafe oder Durchführung anderer Maßregeln nicht bewilligt.

Niederländische Staatsangehörige können jedoch zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden, sofern der ersuchende Staat garantiert, dass die auszuliefernde Person wieder an die Niederlande rücküberstellt wird, um dort ihre Strafe anzutreten, wenn gegen sie nach Auslieferung eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, oder eine die Freiheit beschränkende Maßregel verhängt wurde.

In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt für die Anwendung dieses Übereinkommens als niederländischer Staatsangehöriger jede Person, die die niederländische Staatsbürgerschaft besitzt sowie Ausländer, die in die niederländische Gesellschaft integriert sind, sofern sie in den Niederlanden für die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Straftatbestände verfolgt werden können und in Bezug auf diese Ausländer gerechtfertigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Aufenthaltsrecht in den Niederlanden nicht infolge einer nach Auslieferung gegen sie verhängte Strafe oder Maßregel verlieren werden.

4. Vorbehalt zu Artikel 12:

Die niederländische Regierung erklärt gemäß Artikel 12 Absatz 2, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen weiterhin Anwendung findet, sofern die betreffende Person niederländischer Staatsangehöriger im Sinne der zu Artikel 7 Absatz 2 abgegebenen Erklärung ist.

5. Erklärung zu Artikel 14:

Hinsichtlich der Ergänzung der Unterlagen im Sinne des Artikels 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Artikels 13 des Benelux-Auslieferungsübereinkommens gilt Folgendes in Bezug auf

  1. a) von den Niederlanden gestellte Auslieferungsersuchen:
  1. b) an die Niederlande gerichtete Auslieferungsersuchen:

Die gemäß Artikel 18 Absatz 3 abgegebene Erklärung betreffend die vorläufige Anwendung des Übereinkommens wurde zurückgenommen.

Polen

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 5 Absatz 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und den Straftatbestand der Verabredung einer strafbaren Handlung oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung erfüllenden Handlungen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 des Übereinkommens beschriebenen Verhalten entsprechen und die darauf gerichtet sind, eine oder mehrere strafbare Handlungen nach Artikel 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus zu begehen, anwendet.

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass Artikel 55 Absatz 1 ihrer Verfassung die Auslieferung polnischer Staatsangehöriger verbietet und Polen somit entsprechenden Auslieferungsersuchen in keinem Fall stattgibt.

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwenden wird, es sei denn, dass Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie das Justizministerium als zentrale Behörde benennt, die beauftragt ist, die Auslieferungsersuchen und die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Unterlagen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen.

Portugal

  1. 1. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Portugal, dass die Auslieferung portugiesischer Staatsangehöriger aus dem portugiesischen Hoheitsgebiet nur unter den in der Verfassung der Portugiesischen Republik vorgesehenen Bedingungen zugelassen wird, wenn
  1. a) ein Fall von Terrorismus oder internationaler organisierter Kriminalität vorliegt;
  2. b) dies der Strafverfolgung dient und der ersuchende Mitgliedstaat zusichert, dass die ausgelieferte Person zur Vollstreckung der gegen sie verhängten Strafe oder Maßregel nach Portugal überstellt wird, es sei denn, dass die Person sich dieser Überstellung durch eine ausdrückliche Erklärung widersetzt.
  1. 2. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt Portugal, dass für die Weiterlieferung einer Person an einen anderen Mitgliedstaat keine Zustimmung von Seiten Portugals erforderlich ist, wenn die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an diesen Staat gemäß dem Übereinkommen zugestimmt hat.
  2. 3. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt Portugal als zentrale Behörde im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels die portugiesische Generalstaatsanwaltschaft (Procuradoria-Geral da República).

Schweden

Artikel 3 Absatz 3:

Schweden wird Artikel 3 Absatz 1 nicht anwenden.

Artikel 7 Absatz 2:

Unter den nachstehend genannten Bedingungen kann ein schwedischer Staatsangehöriger zum Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ausgeliefert werden. Schweden behält sich jedoch stets das Recht vor, die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen abzulehnen.

  1. a) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafverfolgung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass die Tat, die dem Auslieferungsantrag zugrunde liegt, einer Straftat entspricht, für welche nach schwedischem Recht eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren vorgesehen ist. Wurde die Tat in ihrer Gesamtheit in Schweden begangen, so kann die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nur bewilligt werden, wenn diese Tat eine Beihilfe zu einer Straftat darstellt, die außerhalb Schwedens begangen wurde, oder wenn die Auslieferung auch für eine Tat bewilligt wird, die außerhalb Schwedens begangen worden ist. Wird die Auslieferung bewilligt, so kann Schweden die Bedingung stellen, dass die ausgelieferte Person zur Vollstreckung einer etwaigen auf Grund der Straftat verhängten Freiheitsstrafe oder einer anderen die Freiheit beschränkenden Maßnahme an Schweden zu überstellen ist. Im Falle der Überstellung gelten die schwedischen Rechtsvorschriften für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurteilen.
  2. b) Voraussetzung für die Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist, dass die auszuliefernde Person zur Zeit der Straftat seit mindestens zwei Jahren ihren ständigen Aufenthalt im ersuchenden Staat hatte oder dass sie vor einem schwedischen Staatsanwalt der Auslieferung zustimmt.
  3. c) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen werden die Artikel 5, 8, 10, 11 und 12 nicht angewandt.
  4. d) Bei der Auslieferung eines schwedischen Staatsangehörigen gemäß dem Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird Artikel 9 dieses Übereinkommens nicht angewandt.
  5. e) Die Erklärung Schwedens zu Artikel 6 Absatz 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, wonach Schweden Angehörige nichtnordischer Staaten, die in Schweden, Dänemark oder Finnland wohnhaft sind, mit schwedischen Bürgern gleichstellt, wird gegenüber Mitgliedstaaten, die eine Gleichbehandlung garantieren, nicht geltend gemacht.

Artikel 12 Absatz 2:

Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist weiterhin anwendbar, außer in den Fällen gemäß dem vereinfachten Auslieferungsverfahren, in denen die auszuliefernde Person ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet, oder wenn die Person, die andernfalls auszuliefern ist, ausdrücklich auf den Schutz vor Weiterlieferung verzichtet.

Artikel 13 Absatz 2:

Das Justizministerium ist die zentrale Behörde für Auslieferungsangelegenheiten.

Artikel 14:

Der Generalstaatsanwalt oder jeder andere Staatsanwalt, der mit einer Auslieferungssache befasst ist, ist befugt, sich direkt mit seinen ausländischen Amtskollegen in Verbindung zu setzen.

Schweiz

Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. Nr. L 53 vom 27.2.2008 S. 52) zur Anwendung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet.

Erklärung und Mitteilung der Schweiz zu dem Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, abgegeben am 20. März 2006:

Erklärung zu Artikel 6 Absatz 3

„Gemäß Art. 6 Abs. 3 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass sie die Auslieferung wegen fiskalischer strafbarer Handlungen nur wegen Handlungen bewilligt, die strafbare Handlungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern, der Mehrwertsteuer oder des Zolls darstellen können.“

Mitteilung zu Artikel 13 Absatz 2

„Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des EU-Auslieferungsübereinkommens erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die für die Zwecke der Auslieferung zuständige zentrale Behörde ist.“

Slowenien

In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien im Einklang mit Artikel 47 der Verfassung der Republik Slowenien, dass sie keine Staatsangehörigen der Republik Slowenien ausliefern wird.

In Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor, Artikel 3 Absatz 1 in Fällen, in denen die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung keine Straftat im Sinne der Rechtsvorschriften der Republik Slowenien darstellt, nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, es sei denn, dass das Übereinkommen über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union etwas anderes bestimmt oder dass die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 erklärt die Republik Slowenien, dass das Ministerium der Justiz der Republik Slowenien die für die Übermittlung und den Empfang von Auslieferungsersuchen und der erforderlichen Beweisunterlagen zuständige zentrale Behörde ist.

Gemäß Artikel 14 erklärt die Republik Slowenien, dass in ihren Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden dieser anderen Mitgliedstaaten ihre Justizbehörden oder anderen zuständigen Behörden gegebenenfalls unmittelbar um die in Artikel 13 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vorgesehene Ergänzung der Unterlagen ersuchen können.

Spanien

Zu Artikel 7:

Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 7 Absatz 2, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen nur zulässt, wenn die Handlung auch in Spanien strafbar ist und der ersuchende Staat garantiert, dass der Betreffende im Falle einer Verurteilung zur Vollstreckung der Strafe unverzüglich nach Spanien überstellt wird.

Zu Artikel 13:

Gemäß Artikel 18 benennt Spanien in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 als zentrale Behörde das Technische Generalsekretariat des Justizministeriums (Secretaría General Téchnica del Ministerio de Justicia).

Zu Artikel 14:

Gemäß Artikel 18 erklärt Spanien in Bezug auf Artikel 14, dass in seinen Beziehungen zu den Staaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Ersuchen um ergänzende Unterlagen direkt an die Justizbehörde gerichtet werden können, die um Auslieferung ersucht hat.

Vereinigtes Königreich

Artikel 11

Auf Grund von Artikel 11 erklärt das Vereinigte Königreich, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt angesehen wird, sofern es nicht bei der Bewilligung der Auslieferung im Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Artikel 13

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 benennt das Vereinigte Königreich die folgenden zentralen Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 zu übermitteln und in Empfang zu nehmen. Für Ersuchen, die an das Vereinigte Königreich gerichtet werden, sind das Innenministerium (Home Office) und das Ministerium für Schottland (Scotland Office) zuständig. Für Ersuchen des Vereinigten Königreichs sind das Innenministerium, das schottische Justizministerium (Scottish Executive Justice Department) und das Ministerium für Nordirland (Northern Ireland Office) zuständig.

Artikel 16

Artikel 16 findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts gegen Artikel 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.

Zypern

Zu Art. 7 Abs. 2:

Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt.

Zu Art. 13 Abs. 1:

Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als die zentrale Behörde benennt, die die in dem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind –

UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom siebenundzwanzigsten September neunzehnhundertsechsundneunzig,

IN DEM WUNSCH, die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl bei der Strafverfolgung als auch bei der Strafvollstreckung zu verbessern,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Auslieferung im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit für die Verwirklichung dieser Ziele,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, daß die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Interesse daran haben sicherzustellen, daß die Auslieferungsverfahren effizient und rasch durchgeführt werden, soweit ihre Regierungssysteme auf demokratischen Prinzipien basieren und soweit sie die Verpflichtungen einhalten, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) niedergelegt sind,

IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des vom Rat mit Rechtsakt vom 10. März 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2),

IN ANBETRACHT DESSEN, daß zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Übereinkommen zur Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens 3) vom 13. Dezember 1957 und der anderen einschlägigen Übereinkommen geschlossen werden sollte,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bestimmungen dieser Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_____________

1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2000

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Anmerkung

Die im Anhang zu BGBl. III Nr. 143/2001 kundgemachten Erklärungen sind in § 0 dokumentiert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2023

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40219138

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