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Artikel 7 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 7

Auslieferung eigener Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, Staatsangehöriger des ersuchten Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß er die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt oder nur unter bestimmten von ihm spezifizierten Bedingungen zuläßt.

(3) Vorbehalte nach Absatz 2 haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem ersten Tag der Anwendung dieses Übereinkommens durch den betreffenden Mitgliedstaat. Sie können jedoch um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.

Zwölf Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Vorbehalts übermittelt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat eine entsprechende Mitteilung.

Der Mitgliedstaat notifiziert dem Verwahrer spätestens drei Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums, daß er seinen Vorbehalt aufrechterhält, daß er ihn im Hinblick auf eine Erleichterung der Auslieferungsbedingungen ändert oder daß er ihn aufhebt.

Unterbleibt die Notifizierung nach Unterabsatz 3, so teilt der Verwahrer dem betreffenden Mitgliedstaat mit, daß die Geltungsdauer seines Vorbehalts sich automatisch um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert, vor dessen Ablauf er die Notifizierung vornehmen muß. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vorbehalt ungültig, wenn keine Notifizierung erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020095

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