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Artikel 11 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 11

Annahme der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates

Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitteilt.

Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Artikel 10 Absatz 1 weiterhin anwendbar.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020099

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