Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 11
Annahme der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates
Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 oder zu jedem anderen Zeitpunkt erklären, daß in seinen Beziehungen zu allen anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Benelux-Übereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern er nicht anläßlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitteilt.
Hat der Mitgliedstaat in einem Einzelfall mitgeteilt, daß die Zustimmung nicht als erteilt anzusehen ist, so ist Artikel 10 Absatz 1 weiterhin anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20001438
Dokumentnummer
NOR40020099
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