Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).
Artikel 12
Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat
(1) Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens finden auf Ersuchen um Weiterlieferung von einem Mitgliedstaat an einen anderen keine Anwendung.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 erklären, daß Artikel 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Benelux-Übereinkommens weiterhin anwendbar sind, es sei denn, daß Artikel 13 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union *) etwas anderes bestimmt oder daß die betreffende Person ihrer Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.
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*) Mit Rechtsakt des Rates vom 10. März 1995 ausgearbeitetes Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. Nr. C 78 vom 30. 3. 1995, S 1).
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20001438
Dokumentnummer
NOR40020100
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