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Artikel 13 Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.2019

1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieser Artikel wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Artikel 13

Zentrale Behörde und Übermittlung von Unterlagen per Fernkopie

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Behörde oder, sofern es seine Verfassung vorsieht, mehrere zentrale Behörden, die beauftragt sind, die Auslieferungsersuchen und die erforderlichen Beweisunterlagen sowie alle sonstige offizielle Korrespondenz im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen zu übermitteln und in Empfang zu nehmen, sofern in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 18 Absatz 2 teilt jeder Mitgliedstaat mit, welche Behörde oder Behörden er nach Absatz 1 benannt hat. Er teilt dem Verwahrer ferner alle Änderungen in bezug auf diese Benennung mit.

(3) Das Auslieferungsersuchen und die in Absatz 1 genannten Unterlagen können als Fernkopie übermittelt werden. Jede zentrale Behörde verfügt über ein entsprechendes Gerät, um die Übermittlung und den Empfang dieser Unterlagen auf diesem Wege sicherzustellen, und trägt für dessen korrekten Betrieb Sorge.

(4) Um sowohl den Ursprung als auch die Vertraulichkeit der Übertragung zu gewährleisten, wird an den Fernkopierer der zentralen Behörde ein Kodierungsgerät angeschlossen, wenn der Fernkopierer für die Zwecke dieses Artikels benutzt wird.

Die Mitgliedstaaten stimmen sich untereinander über die praktischen Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels ab.

(5) Um die Echtheit der Auslieferungsunterlagen zu gewährleisten, erklärt die zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates in ihrem Auslieferungsersuchen, daß sie die Übereinstimmung der zu diesem Ersuchen übermittelten Beweisunterlagen mit den Originalen bescheinigt, und gibt eine Beschreibung von deren Paginierung. Wird diese Übereinstimmung von dem ersuchten Mitgliedstaat angefochten, so kann seine zentrale Behörde von der zentralen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates verlangen, daß diese innerhalb einer angemessenen Frist Originalunterlagen oder gleichlautende Abschriften auf diplomatischem Wege oder auf jedem sonstigen, einvernehmlich vereinbarten Wege vorlegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

20001438

Dokumentnummer

NOR40020101

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