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§ 47 Tuberkulosegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2016

IV. HAUPTSTÜCK

Bestreitung der Kosten

§ 47

(1) Vom Bund sind zu tragen:

  1. 1. die Kosten der in der nationalen Referenzzentrale gemäß §§ 6 und 11a vorgenommenen Untersuchungen,
  2. 2. die Reisekosten gemäß § 35 und
  3. 3. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.

(2) Über Ansprüche auf Kostenersatz, die nach Abs. 1 erhoben werden, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bescheidausfertigung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.