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§ 36 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Gemeinsame Bestimmungen über die Organe der Jugendvertretung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG

Gemeinsame Bestimmungen über die Organe der Jugendvertretung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG

§ 36

(1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, sind die §§ 12 Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz, 13 bis 15, 16 Abs. 1, 2, 4 bis 7, 9 und 11, weiters die §§ 21 Abs. 1, 2 Z 7 bis 11, 3 und 4 sowie 23 und 24 sinngemäß anzuwenden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Geschäftsordnung keine strengeren Erfordernisse festlegt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Organs der Jugendvertretung. Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan binnen drei Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so ist auf die Wahl des Vorsitzenden § 12 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden. Ihre Aufgaben haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, gemeinsam durchzuführen. Notwendige Beschlüsse kommen auch bei einer Aufteilung der Geschäfte nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.

(5) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung beschließt im Einzelfall etwas anderes.

(6) Auf die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die §§ 53 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 55 sinngemäß anzuwenden.

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