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§ 14 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Ersatzmitglieder

§ 14

(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitgliedes eines Personalvertretungsorgans erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken, so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Vorsitzenden des Personalvertretungsorgans schriftlich bekanntzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.

(3) Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß.

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