Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans
§ 15
(1) Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
- 1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
- 2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
- 3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
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