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§ 23 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane

§ 23

(1) Bekanntmachungen des Vertrauenspersonenausschusses an die Arbeitnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Vertrauenspersonenausschusses (§ 1 Abs. 1), durch Rundschreiben, durch Nutzung allgemein zugänglicher betriebsinterner Informationssysteme oder mündlich in der Betriebsversammlung zu erfolgen.

(2) Bekanntmachungen des Personalausschusses und des Zentralausschusses sind den Vorsitzenden der jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorgane mitzuteilen und von den Vorsitzenden der Vertrauenspersonenausschüsse gemäß Abs. 1 kundzumachen.

(3) Alle Bekanntmachungen der Personalvertretungsorgane durch Anschlag sind von den jeweiligen Vorsitzenden (Stellvertretern) und Schriftführern zu zeichnen.

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