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§ 16 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 16

(1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.

(2) Sitzungen der Personalvertretungsorgane sind mindestens vierteljährlich abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit das Personalvertretungsorgan zu einer Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.

(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so hat das Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans beantragt. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Personalvertretungsorgans entsprechend dem Beschluß des Gerichtes.

(4) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse und der Personalausschüsse sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des jeweiligen Personalvertretungsorgans erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Die Mitglieder des Zentralausschusses sind von der Abhaltung einer Sitzung tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

(5) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans sind verpflichtet, an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie davon den Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist dem Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.

(6) Das Personalvertretungsorgan kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.

(7) Das Personalvertretungsorgan ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Abs. 6 beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.

(8) Soweit in den §§ 43 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowie 45 PBVG oder in der vom Personalvertretungsorgan beschlossenen Geschäftsordnung (§ 21) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt hat. Besteht ein Vertrauenspersonenausschuß nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.

(9) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan kann außer Vertretern der im § 9 Abs. 2 genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan angehören, beratend zuziehen.

(10) Der Personalausschuß bzw. der Zentralausschuß kann zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten durch Mitglieder von Vertrauenspersonenausschüssen bzw. von Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß bzw. verstärkter Zentralausschuß). Jede im Personalausschuß (Zentralausschuß) vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß (verstärkten Zentralausschuß) so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt. Als wichtige Angelegenheiten gelten insbesondere Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG, sofern diese erheblichen Einfluß auf die Gesamtstruktur des Unternehmens bzw. Konzerns haben.

(11) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Mitgliedern des Personalvertretungsorgans zu unterfertigen ist.

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