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§ 37 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern der Organe der Jugendvertretung

§ 37

Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des zuständigen Organs der Jugendvertretung (§ 41) vorbringen.

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