Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten
§ 24.
(1) Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden:
- 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- 2. bei Saisonarbeitskräften,
- 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
- 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
- 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
- a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
- b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
- 6. bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
(2) Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.
Schlagworte
Ausschreibungspflicht, BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR40265315
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