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§ 24 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten

§ 24.

(1) Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden:

  1. 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  2. 2. bei Saisonarbeitskräften,
  3. 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  4. 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
  5. 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
  1. a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
  2. b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
  1. 6. bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(2) Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.

Schlagworte

Ausschreibungspflicht, BGBl. Nr. 305/1990, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40265315

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