§ 24 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24

Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

  1. 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
  2. 2. bei Saisonarbeitskräften,
  3. 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  4. 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
  5. 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
  1. a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
  2. b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
  1. 6. bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.