§ 24 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

  1. 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete,
  1. a) die ordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten,
  2. b) die Zivildienst leisten,
  3. c) die sich in einem Karenzurlaub befinden,
  4. d) deren Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
  5. e) die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach § 8 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ausüben,
  1. 2. bei Saisonarbeitskräften,
  2. 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
  3. 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
  4. 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
  1. a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
  2. b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.