Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
§ 24
§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:
- 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete,
- a) die ordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten,
- b) die Zivildienst leisten,
- c) die sich in einem Karenzurlaub befinden,
- d) deren Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
- e) die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach § 8 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ausüben,
- 2. bei Saisonarbeitskräften,
- 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
- 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
- 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
- a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
- b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.