§ 24 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 24

(1) § 24.Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen, selbst zu tragen.

(2) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die innerhalb von drei Jahren erfolgen.

(3) Die im § 21 Abs. 4 angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.