Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
§ 24
§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:
- 1. bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
- 2. bei Saisonarbeitskräften,
- 3. bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
- 4. bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
- 5. bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
- a) durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
- b) einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.