Artikel 2
Artikel 2. 1. Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Dekorationsmalerei und auf die feine Linierarbeit.
2. Jede Regierung hat die Grenzlinie zwischen diesen verschiedenen Arten von Malerei zu bestimmen und die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und allen diese Farbstoffe enthaltenden Produkten für diese Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008083
Dokumentnummer
NOR40271722
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