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Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 2

Artikel 2. 1. Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Dekorationsmalerei und auf die feine Linierarbeit.

2. Jede Regierung hat die Grenzlinie zwischen diesen verschiedenen Arten von Malerei zu bestimmen und die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und allen diese Farbstoffe enthaltenden Produkten für diese Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40271722

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