vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 5

Artikel 5. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, gemäß folgenden Grundsätzen die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und aller diese Farbstoffe enthaltenden Produkte für diejenigen Arbeiten zu regeln, für die diese Verwendung nicht verboten ist.

  1. I. a) Bleiweiß, Bleisulfat oder Produkte, die diese Farbstoffe enthalten, dürfen bei Malerarbeiten nur in feuchtem Zustand oder als gebrauchsfertige Farbe verwendet werden;
  1. b) es sind Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr zu beseitigen, die der Gebrauch von Farben in Pulverform mit sich bringt;
  2. c) es sind Maßnahmen zu treffen, daß überall, wo dies möglich ist, die Gefahr der Staubentwicklung infolge des Abbimsens und Abkratzens beseitigt wird.
  1. II. a) Es ist dafür zu sorgen, daß die Maler während und nach ihrer Arbeit sich reinigen können;
  1. b) die Maler haben während der ganzen Dauer ihrer Arbeit Arbeitskleider zu tragen;
  2. c) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Verunreinigung der während der Arbeit abgelegten Kleider durch Stoffe, die für die Malerei verwendet werden, zu verhüten.
  1. III. a) Alle wirklichen und vermutlichen Fälle von Bleivergiftung sind anzuzeigen und daraufhin durch den von der zuständigen Stelle ernannten Arzt zu untersuchen;
  1. b) die zuständige Stelle kann, wenn sie es für notwendig erachtet, eine ärztliche Untersuchung der Arbeiter verlangen.
  1. IV. Den Malerarbeitern sind Anweisungen über die besonderen gesundheitlichen Vorsichtsmaßnahmen in ihrem Berufe auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40082638

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)