Artikel 7
Artikel 7. Statistiken über Bleivergiftung bei den Malern sind aufzustellen:
- a) in bezug auf die Zahl der Krankheitsfälle mit Hilfe der Anzeige und Untersuchung aller Fälle von Bleivergiftung;
- b) in bezug auf die Zahl der Todesfälle nach einem durch den amtlichen statistischen Dienst jedes Staates zu genehmigenden Verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008083
Dokumentnummer
NOR40082640
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