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Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 7

Artikel 7. Statistiken über Bleivergiftung bei den Malern sind aufzustellen:

  1. a) in bezug auf die Zahl der Krankheitsfälle mit Hilfe der Anzeige und Untersuchung aller Fälle von Bleivergiftung;
  2. b) in bezug auf die Zahl der Todesfälle nach einem durch den amtlichen statistischen Dienst jedes Staates zu genehmigenden Verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40082640

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