Artikel 6
Artikel 6. Um die Beobachtung der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Regelung zu gewährleisten, hat die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände alle Maßnahmen zu treffen die sie für notwendig erachtet.
Schlagworte
Arbeitgeberverband
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008083
Dokumentnummer
NOR40082639
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