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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 6

Artikel 6. Um die Beobachtung der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Regelung zu gewährleisten, hat die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände alle Maßnahmen zu treffen die sie für notwendig erachtet.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40082639

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