Artikel 3
Artikel 3. 1. Die Verwendung Jugendlicher unter 18 Jahren und von Frauen bei Malerarbeiten im Gewerbe, bei denen Bleiweiß, Bleisulfat und irgendwelche diese Farbstoffe enthaltende Produkte verwendet werden, ist verboten.
2. Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu gestatten, daß Malerlehrlinge für ihre berufliche Ausbildung mit den im vorhergehenden Artikel verbotenen Arbeiten beschäftigt werden.
Schlagworte
Arbeitgeberverband
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008083
Dokumentnummer
NOR40271724
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