Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 3

Artikel 3. Die Verwendung Jugendlicher unter 18 Jahren und von Frauen bei Malerarbeiten im Gewerbe, bei denen Bleiweiß, Bleisulfat und irgendwelche diese Farbstoffe enthaltende Produkte verwendet werden, ist verboten.

Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu gestatten, daß Malerlehrlinge für ihre berufliche Ausbildung mit den im vorhergehenden Artikel verbotenen Arbeiten beschäftigt werden.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40082636

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)