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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 11

Artikel 11. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40082644

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