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Artikel 12 Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 12

Artikel 12. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es gemäß den Bestimmungen des Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation für seine Kolonien, Besitzungen und Protektorate in Kraft zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008083

Dokumentnummer

NOR40271730

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