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§ 280 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 908 Abs. 9

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Offenlegung des Konzernabschlusses

§ 280.

(1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:

  1. 1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
  2. 2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
  3. 3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
  4. 4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.

(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Spracheoder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.

(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr

  1. 1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
  1. a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
  2. b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
  1. 2. die Kriterien des § 267b erfüllt hat und
  2. 3. ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.

(Anm.: Abs.  4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275581

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