früher § 619
Siebenter Teil
Schlussbestimmungen In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 636.
(1) Die §§ 502, 549 und die Änderungen der Abschnittsbezeichnungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 502 und 549 sind auf Klagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 eingebracht werden. § 502 Abs. 5 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes 148/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft und ist auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. Dezember 2030 eingebracht wird, nicht mehr anzuwenden.
(2) Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:
- 1. Die §§ 64, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 80 und 214 bis 217 und 219 Abs. 3 treten mit 30. April 2022 außer Kraft. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.
- 2. Die §§ 1 bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Mai 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.
- 3. § 64 Abs. 3 letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist.
- 4. Die §§ 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 30. April 2022 gefasst wird.
- 5. Die §§ 75, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht angebracht werden.
- 6. § 82 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
- 7. § 180 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erteilt, § 183 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 getroffen werden.
- 8. Die §§ 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 aufgenommen werden.
- 9. Die §§ 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
- 10. Die §§ 297, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 dem Gericht vorgelegt werden.
- 11. § 357 in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 30. April 2022 erteilt wird.
- 12. Die §§ 414, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefällt werden.
- 13. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird.
(3) § 132a, § 134 Z 1 und § 460 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023 treten mit 14. Juli 2023 in Kraft.
(4) Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils, die Überschrift des Siebenden Teils, Bezeichnung und Überschrift des § 636 sowie § 637 samt Überschrift in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie- Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Fünfte Abschnitt des Sechsten Theils ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem Tag der Kundmachung eingebracht wird. Mit dieser Novelle wird die Richtlinie 2020/1828/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG , ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2022 S. 1, umgesetzt
früher § 619
Schlagworte
Schlussbestimmung, Zivilsache
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40263852
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