Bedeutung des Protokollinhalts
§ 213.
Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40243655
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