VII. Hauptstück.
Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten
§ 117.
(1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner konkreten Geschäftstätigkeit und Art und Größe seiner Kanzlei stehen, mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein. Abhängig vom Risiko der Inanspruchnahme seiner Tätigkeit zu Zwecken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 36a Abs. 3) und unter Berücksichtigung seiner konkreten Geschäftstätigkeit und der Art und Größe der Kanzlei hat der Notar den Besuch entsprechender Fortbildungsprogramme auch den sonstigen bei ihm Beschäftigten zu ermöglichen.
(2) Notariatskandidaten sind diese Angestellten nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
(3) Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat.
(4) Der Notar hat unverzüglich der Notariatskammer anzuzeigen:
- 1. den Austritt des Notariatskandidaten aus seiner Kanzlei;
- 2. eine Unterbrechung der praktischen Verwendung;
- 3. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz oder nach Abs. 5 Z 6;
- 4. das Ausmaß einer Herabsetzung oder die Änderung der Lage der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder für einen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten.
(5) Es gilt nicht als Unterbrechung der praktischen Verwendung des Notariatskandidaten, soweit
- 1. er einen nach Gesetz oder Vertrag gebührenden Urlaub verbringt, längstens jedoch bis zu insgesamt 36 Werktagen im Kalenderjahr, zuzüglich weiterer 24 Werktage Prüfungsurlaub zur Vorbereitung auf die Notariatsprüfung,
- 2. eine Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grundes in jedem einzelnen Fall drei aufeinanderfolgende Werktage nicht überschreitet,
- 3. länger als drei aufeinanderfolgende Werktage dauernde Verhinderungen wegen Krankheit oder Unfalls im Kalenderjahr insgesamt die Dauer von 12 Wochen, als Folge eines Dienstunfalls die Dauer von 16 Wochen, nicht überschreiten,
- 4. bei weiblichen Notariatskandidaten ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht,
- 5. eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ausgeübt wird oder soweit im Fall der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder für einen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigten Behinderten Ausbildungszeit absolviert wird oder
- 6. nach Erlangung der Substitutionsfähigkeit (§ 119 Abs. 3) eine zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassende, zwischen dem Notar und dem Notariatskandidaten aufgrund der Notwendigkeit der Betreuung des eigenen Kindes (Adoptiv- oder Pflegekindes) längstens bis zur Erreichung der Mündigkeit vereinbarte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.
(6) Ein Notariatskandidat kann mit seiner Zustimmung und mit Zustimmung der beteiligten Notare innerhalb desselben Kammersprengels neben dem Notar, bei dem er eingetragen ist, auch bei einem zweiten Notar, im Fall einer Gesellschaft nach den §§ 22 bis 29 bei allen an der Gesellschaft beteiligten Notaren, in praktischer Verwendung stehen. Eine solche Verwendung ist nur zulässig, wenn bei allen beteiligten Notaren eine Ausbildung im Sinn des § 118 gewährleistet ist. Der Notar, bei dem der Notariatskandidat eingetragen ist, hat die Notariatskammer von der zusätzlichen praktischen Verwendung zu verständigen.
EG/EU: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003; Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1979
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40190358
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