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§ 23 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 23.

(1) Der Antrag auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. die Art der Gesellschaft und deren Firma;
  2. 2. Namen, Geburtsdaten, Anschriften und Kanzleisitz der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen, Geburtsdaten und Anschriften der übrigen Gesellschafter, bei Kommanditisten auch die Höhe der Vermögenseinlage;
  3. 3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
  4. 4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse des § 25 erfüllt sind;
  5. 5. die Erklärung aller Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Angaben im Antrag bestätigen.

(2) Jede Änderung der nach Abs. 1 im Antrag anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Antragsformblatts mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 1 Z 5 der Notariatskammer mitzuteilen und bedarf, soweit sie nicht unmittelbar auf Grund des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags eintritt, ebenfalls einer Genehmigung. § 22 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Liegen die Erfordernisse für eine Notar-Partnerschaft nicht oder nicht mehr vor, so hat die Notariatskammer die Genehmigung zu widerrufen und dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Die Notariatskammer kann der Notar-Partnerschaft eine sechs Monate nicht übersteigende Frist einräumen, für einen dem Gesetz entsprechenden Zustand zu sorgen.

ÜR: Art. XIII §§ 9, 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094845