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§ 25 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 25.

Bei einer Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

  1. 1. Gesellschafter dürfen nur sein
  1. a) Notare in Kanzleigemeinschaft;
  2. b) die im § 22 Abs. 1 genannten Notariatskandidaten, wenn sie zumindest bei einem der Partnerschaft angehörenden Notar in praktischer Verwendung im Sinn des § 117 Abs. 2 stehen und nicht zusätzlich bei einem nicht der Partnerschaft angehörenden Notar verwendet werden.
  1. 2. Ist an der Partnerschaft nur ein Notar beteiligt, so muß zumindest ein der Partnerschaft angehörender Notariatskandidat zum Dauersubstituten des Notars bestellt sein.
  2. 3. Notare dürfen der Partnerschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter, Notariatskandidaten können der Partnerschaft auch als Kommanditisten angehören. Notariatskandidaten, die der Partnerschaft als persönlich haftende Gesellschafter angehören und zum Dauersubstituten eines der Partnerschaft angehörenden Notars bestellt sind, sind berechtigt, sich als Notar-Partner zu bezeichnen.
  3. 4. Alle der Partnerschaft angehörenden Notare müssen allein zur Vertretung und Geschäftsführung befugt sein.
  4. 5. Die Suspension eines an der Partnerschaft beteiligten Notars nach § 158 Abs. 1 Z 3 oder die Entziehung der Substitutionsberechtigung eines Notariatskandidaten nach § 158 Abs. 3 hindern nicht die Zugehörigkeit zur Partnerschaft, wohl aber die Vertretung, Geschäftsführung und das Recht der Teilnahme am Ergebnis der Berufsausübung der anderen Gesellschafter.
  5. 6. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschafterrechten ist unzulässig und nichtig.
  6. 7. Notare und Notariatskandidaten dürfen im Rahmen der Partnerschaft ausschließlich ihren Beruf einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens ausüben.
  7. 8. Notare und Notariatskandidaten dürfen nur einer einzigen Gesellschaft angehören. Die Ausübung des Notariats außerhalb der Gesellschaft ist nur in den Fällen der §§ 119 ff zulässig.
  8. 9. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Notaren ein bestimmender Einfluß zukommen.
  9. 10. Prokura und Handlungsvollmacht können nicht wirksam erteilt werden.

ÜR: Art. XIII §§ 9, 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072132