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§ 116 NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

§ 116.

(1) Außer dem Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen zu führen:

  1. a) ein alphabetisches Verzeichniß aller Parteien, rücksichtlich welcher in dem Geschäftsregister Eintragungen vorkommen, mit Beifügung aller Geschäftszahlen der diese Partei betreffenden Eintragungen im Register;
  2. b) ein Beurkundungsregister sowie die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4);
  3. c) eine alphabetisch geordnete Sammlung der Musterunterschriften (§ 79 Abs. 2);
  4. d) eine zeitlich geordnete Sammlung der Protestvermerke;
  5. e) ein Tagebuch (Journal); in diesem ist in zeitlicher Reihenfolge unter durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummern jeder Ein- und Ausgang an Bargeld, an Wertpapieren und Wertgegenständen sowie auf Konten für fremde Rechnung (Anderkonten) in gesonderten Spalten einzutragen;
  6. f) ein Kassabuch, in dem gesondert alle zur gleichen Sache gehörenden Ein- und Ausgänge in der Reihenfolge und Gliederung des Tagebuches einzutragen sind, sowie ein Namensverzeichnis dazu.

    Das Tagebuch und das Kassabuch können auch in Karteiform geführt werden.

(2) Vermerkblätter, Beurkundungsregister, die Sammlung der Musterunterschriften, Anerkennungserklärungen und Protestvermerke sind für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Verzeichnis, Eingang

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40097924

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