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§ 7 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 7

(1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind die §§ 45 und 46 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, nicht auf Wertpapiere anzuwenden, die durch oder für deutsche physische Personen, falls sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche Urkunde glaubhaft machen, oder durch oder für eine deutsche juristische Person, die den Sitz am 27. Juli 1955 in der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin hatte, angemeldet wurden oder werden.

(2) Bei Anmeldungen gemäß §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 9 durch oder für deutsche physische Personen ist deren deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 3 des Vermögensvertrages) durch Vorlage einer von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin auszustellenden Urkunde glaubhaft zu machen.