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§ 6 Vermögensvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 6

(1) Nicht erloschene Wertpapiere, die dem österreichischen Auslandstitelbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1954, unterliegen und die ohne Rücksicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher physischer Personen stünden, können von diesen binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden; soweit diese Stücke nicht von dieser verwahrt werden, sind sie bei der Anmeldung vorzulegen.

(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.